Urteil: Schleuderpreise bei Online-Auktionen sind gültig

05.01.2001
Nach einer Entsche des Oberlandesgerichts Hamm ist eine Internet-Auktion auch dann gültig, wenn das angebotene Produkt zum Schleuderpreis erstanden wurde. Das Gericht hatte einen Kunden in der Berufung Recht gegeben, der ein neues Auto im Listenwert von rund 57.000 Mark bei Ricardo.de für 26.350 Mark ersteigert hatte. Ein Autohändler aus Münster hatte sich nach der Auktion geweigert, das von ihm ohne Festsetzung eines Mindestgebots zur Versteigerung gestellte Fahrzeug zum halben Preis herauszugeben. Das Landgericht Münster entschied in erster Instanz zugunsten des Händlers. In der zweiten Instanz unterlag er: Der zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts entschied, dass Verträge zwischen Anbietern und Bietern im Rahmen einer Internet-Auktion rechtskräftig sind, da bereits die Freischaltung der Internetseite ein verbindliches Angebot darstelle. Der Händler hätte durch Festsetzung eines Mindestgebotes verme können, das Auto für einen deutlich geringeren Preis als erhofft abgeben zu müssen. Da der Händler das aber nicht getan hat, könne man, so das Oberlandesgericht, davon ausgehen, dass er aus Marketing- oder anderen Gründen bereit war, auch hohe Verluste bei der Versteigerung in Kauf zu nehmen.(go)

Nach einer Entsche des Oberlandesgerichts Hamm ist eine Internet-Auktion auch dann gültig, wenn das angebotene Produkt zum Schleuderpreis erstanden wurde. Das Gericht hatte einen Kunden in der Berufung Recht gegeben, der ein neues Auto im Listenwert von rund 57.000 Mark bei Ricardo.de für 26.350 Mark ersteigert hatte. Ein Autohändler aus Münster hatte sich nach der Auktion geweigert, das von ihm ohne Festsetzung eines Mindestgebots zur Versteigerung gestellte Fahrzeug zum halben Preis herauszugeben. Das Landgericht Münster entschied in erster Instanz zugunsten des Händlers. In der zweiten Instanz unterlag er: Der zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts entschied, dass Verträge zwischen Anbietern und Bietern im Rahmen einer Internet-Auktion rechtskräftig sind, da bereits die Freischaltung der Internetseite ein verbindliches Angebot darstelle. Der Händler hätte durch Festsetzung eines Mindestgebotes verme können, das Auto für einen deutlich geringeren Preis als erhofft abgeben zu müssen. Da der Händler das aber nicht getan hat, könne man, so das Oberlandesgericht, davon ausgehen, dass er aus Marketing- oder anderen Gründen bereit war, auch hohe Verluste bei der Versteigerung in Kauf zu nehmen.(go)

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