Urteil: sechs Monate Einarbeitungszeit sind zu lang

15.06.2006
Ein Arbeitgeber muss einem Mitarbeiter, dessen Stelle betriebsbedingt gestrichen wird, keine gleichwertige Tätigkeit anbieten, für die dieser sechs Monate eingearbeitet werden müsste.

Ein Arbeitgeber muss einem Mitarbeiter, dessen Stelle betriebsbedingt gestrichen wird, keine gleichwertige Tätigkeit anbieten, für die dieser erst sechs Monate eingearbeitet werden müsste.

Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor. Wie der Anwalt-Suchserive berichtet, hatte die Unternehmensführung eines Dental-Labor beschlossen, wegen eines Umsatzrückgangs von 25 Prozent den Bereich "Modelguss" zu schließen. Infolgedessen kündigte man einem dort eingesetzten Zahntechniker nach 24 Jahren Betriebszugehörigkeit. Etwaige Arbeiten aus der Abteilung sollten künftig entweder auf andere Mitarbeiter des Unternehmens verteilt oder an Externe vergeben werden. Die qualitativ anspruchsvolleren Leistungen, die das Unternehmen mit den verbleibenden Mitarbeitern plante, könnten von dem entlassenen 56-jährigen Zahntechniker nicht bewältigt werden, so die Betriebsleitung. Der betroffene Arbeitnehmer sah das ganz anders. Nach einer Einarbeitungszeit von sechs Monaten traue er sich die Tätigkeit zu, so der Mann, der gegen die Kündigung vor Gericht zog.

Das LAG Hamm wies seine Klage jedoch ab (Az. 13 Sa 2171/05). Da die Schließung des Bereichs aus Kostengründen nachvollziehbar sei, habe für seine Kündigung ein dringendes betriebliches Erfordernis bestanden, so das Gericht. Der Arbeitgeber habe auch eine ordnungsgemäße Sozialauswahl getroffen, denn eine Einarbeitung von sechs Monaten sei eindeutig zu lang. Für andersartige, aber gleichwertige Tätigkeiten habe das Bundesarbeitsgericht sogar drei Monate als zu lang befunden. (mf)

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