Urteil: Software gehört dem Arbeitgeber

13.12.2005
Das Oberlandesgericht Köln hat darüber entschieden, ob Home Office-programmierte Software dem Arbeitgeber oder seinem Mitarbeiter gehört.

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob Home Office-programmierte Software dem Arbeitgeber urheberrechtlich gehört (Az.: 6 U 132/04).

Ein Servicetechniker hatte für seinen Arbeitgeber ein Computerprogramm erstellt. Damit der Mitarbeiter das Programm schneller entwickeln konnte, hatte ihn der Arbeitgeber von allen anderen Aufgaben freigestellt. Der Mitarbeiter hatte dann das Programm zu Hause entwickelt. Danach kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Mitarbeiter und seinem Arbeitgeber über die Urheberrechte.

Das Oberlandesgericht Köln stellt klar, dass der Arbeitgeber auch dann die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software erwirbt, wenn der Arbeitnehmer das Programm in seinem Home Office erstellt. Entscheidendes Kriterium für die Frage des Rechteerwerbes ist es, ob der Arbeitnehmer bei der Programmierung der Firmensoftware in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und Weisungen handelt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Software während oder außerhalb der regulären Dienstzeit erstellt wurde.(tf/mf)

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