Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs lautet: Die Zusendung von Werbe-Mails ist wettbewerbswidrig, wenn der Empfänger sein Einverständnis nicht erklärt hat.
Ein Internet-Dienstleister hatte gegen einen Konkurrenten geklagt, der elektronisch Werbe-Newsletter verschickt hatte.
Die Richter stellten sich auf die Seite des Klägers: Die Zusendung einer unverlangten Werbe-Mail verstoße grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Gegebenenfalls müsse der Werbende das Einverständnis des Empfängers beweisen.
Die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken bedeute für den Empfänger "eine Belästigung, die dieser nicht hinzunehmen braucht", hieß es in der Urteilsbegründung. Eine einzelne Werbe-Mail sei zwar nur eine geringfügige Belästigung, aber wegen des "Nachahmungseffekts" sei ein strenges Verbot erforderlich.
Für Werbe-Mails gibt es damit eine ähnliche Rechtssprechung wie für Werbung per Fax oder Telefon. Werbung ist nur erlaubt, wenn der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat (Az. I ZR 81/01). (bz)
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