Ein Unternehmen darf Angestellten zwar ein höheres Weihnachtsgeld zahlen als seinen Arbeitern, muss dies aber sachlich begründen können, heißt es im aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes.
Beklagt wurde ein fränkisches Unternehmen. das die Unterschiede nur mit der höheren Qualifikation der Angestellten begründet hatte. Das reicht nach Ansicht der Richter aber nicht aus. Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz müssen mit dem Zweck der Leistung begründet werden, entschied das BAG.
Somit wäre beispielsweise die Begründung in Ordnung, man wolle die Angestellten stärker an das Unternehmen binden, weil Fachkräfte im Vergleich zu Arbeitern auf dem Arbeitsmarkt schwerer zu finden seien. Die unterschiedliche Qualifikation alleine reicht nicht aus (BAG 10 AZR 640/04). (mf)