Urteil: Verbindungsnetzbetreiber hat keinen Anspruch auf Gebühren

25.08.2005
Der Bundesgerichtshof hat über Entgeltansprüche von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern gegenüber Telefonkunden negativ entschieden.

Ein Verbindungsnetzbetreiber hat keinen Anspruch auf Gebührenzahlung durch den Telefonkunden, wenn er nur eine Plattform für "0900" oder "0190"-Nummern betreibt. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: III ZR 3/05).

Die Richter wiesen die entsprechende Klage eines Betreibers mit der Begründung ab, er verbinde lediglich Telefonate zwischen den Netzen. Durch einen Anruf entstehe daher ein Vertrag zwischen dem Kunden und einem dritten Anbieter.

Der Plattformbetreiber trete dem Kunden gegenüber nicht direkt auf, sondern vermiete seine Mehrwertdienstnummern lediglich an Dritte. Daher sei für den Nutzer eine "Mitwirkung des Verbindungsnetz- und Plattformbetreibers an dem Zustandekommen der Verbindung von seinem Telefonanschluss zu dem Mehrwertdienst nicht zu erkennen", so der zuständige III. Zivilsenat des BGH. Einen Zahlungsanspruch habe daher nur der 0190-Anbieter. (mf)

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