Urteil: Versand von Pop-Up-Fenstern verstößt gegen die guten Sitten

08.10.2004
Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil (Az.: 2 a O 186/02) festgestellt, dass die Versendung von Exit-Pop-Up-Fenstern gegen die guten Sitten den Wettbewerbs verstößt. Dies ist dann der Fall, wenn der Internetnutzer gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen gezwungen wird, den Kontakt mit der besuchten Internetseite aufrecht zu erhalten und dessen Angebote zur Kenntnis zu nehmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es dem Besucher nach Erscheinen des Fensters "Sicherheitswarnung" trotz anklicken des Textes "Nein" verwährt wird, die Internetseite zu verlassen. (mf)

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil (Az.: 2 a O 186/02) festgestellt, dass die Versendung von Exit-Pop-Up-Fenstern gegen die guten Sitten den Wettbewerbs verstößt. Dies ist dann der Fall, wenn der Internetnutzer gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen gezwungen wird, den Kontakt mit der besuchten Internetseite aufrecht zu erhalten und dessen Angebote zur Kenntnis zu nehmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es dem Besucher nach Erscheinen des Fensters "Sicherheitswarnung" trotz anklicken des Textes "Nein" verwährt wird, die Internetseite zu verlassen. (mf)

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