Urteil: Verstoß gegen die Konkurrenzschutzverpflichtung rechtfertigt Kündigung

18.10.2006
Wurde dem gewerblichen Mieter ein Konkurrenzschutz zugesichert, kann er bei Verstößen nicht nur kündigen, sondern auch Schadensersatz vom Vermieter verlangen.

Vereinbaren die Partner eines gewerblichen Mietvertrages ausdrücklich, dass dem Mieter in einem Einkaufszentrum Konkurrenzschutz für seine von ihm hergestellten und vertriebenen Produkte zu gewährleisten ist, so ist der Mieter bei einer Verletzung der Konkurrenzschutzklausel berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

Darüber hinaus kann er gegen den Vermieter auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Will der Mieter von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen, so muss diese Kündigung zeitnah erfolgen. Der Mieter darf also nicht längere Zeit verstreichen lassen, bis er sich schließlich für eine Kündigung entscheidet. Verspätet ist allerdings eine Kündigung, die erst nach fünf Monaten nach der beanstandeten Konkurrenzsituation erfolgt (Oberlandesgericht Rostock, Az.: 3 U 196/04). (jlp/mf)

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