Urteil: Websites dürfen Verbraucher nicht in die Irre führen

03.05.2002
Die Verwendung einer Internet-Adresse kann als wettbewerbswidrig untersagt werden, wenn sie den Verbraucher in die Irre führt.

Die Verwendung einer Internet-Adresse kann als wettbewerbswidrig untersagt werden, wenn sie den Verbraucher in die Irre führt. So geschehen bei der Domain „Steuererklaerung.de": Die ist für einen Lohnsteuerhilfeverein nicht zulässig, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg. Beim Verbraucher werde der Eindruck erweckt, dass der Verwender des Domain-Namens Steuererklärungen umfassend anfertigen dürfe. Dies sei bei einem Lohnsteuerhilfeverein aber gerade nicht der Fall, heißt es in der Begründung. Der Name verstoße damit gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Das Gericht untersagte mit seinem Urteil die Verwendung des umstrittenen Domain-Namens. Der Verein hatte geltend gemacht, er verweise auf seiner Homepage darauf, dass er nur für bestimmte Einkunftsarten die Beratungserlaubnis besitze. Dem folgte das OLG nicht: Die Websites des Vereins könnten allenfalls dazu führen, die durch den Domain-Namen ausgelöste Fehlvorstellung zu korrigieren. Dann aber sei es sinnvoller, es erst gar nicht zu dieser Irreführung kommen zu lassen. (mf)

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