Urteil: Widerspruch gegen Geschäftsführer muss erlaubt sein

17.12.2004
Ein Vertriebsdirektor, der unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt war, vertrat in einer Sitzung einen anderen Standpunkt als der Geschäftsführer. Der Vertrieb von Software-Artikeln sollte in der Firma umstrukturiert werden, der Vertriebsdirektor votierte in der Abstimmung gegen einen entsprechenden Vorschlag des Geschäftsführers. Dies wurde ihm als "Weigerung, das neue Konzept umzusetzen" angelastet. Er wurde sofort freigestellt und gekündigt.

Ein Vertriebsdirektor, der unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt war, vertrat in einer Sitzung einen anderen Standpunkt als der Geschäftsführer. Der Vertrieb von Software-Artikeln sollte in der Firma umstrukturiert werden, der Vertriebsdirektor votierte in der Abstimmung gegen einen entsprechenden Vorschlag des Geschäftsführers. Dies wurde ihm als "Weigerung, das neue Konzept umzusetzen" angelastet. Er wurde sofort freigestellt und gekündigt.

Die Richter des Arbeitsgerichts Frankfurt erklärten diese Kündigung für unzulässig (Az. 9 Ca 3442/04). Nicht jeder Widerspruch gelte demnach als "illoyales Verhalten". Wird in der Firma schon eine demokratische Abstimmung durchgeführt, so müssten abweichende Meinungen auch akzeptiert werden. (bz)

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