Führerscheinentzug

Urteil zu Flensburg-Punkten

09.11.2011
Bundesverwaltungsgericht: Keine Punktelöschung bei freiwilligem Verzicht auf die Fahrerlaubnis
Richterentscheid zum Führerschein: freiwillige Rückgabe nicht identisch mit Entzug
Richterentscheid zum Führerschein: freiwillige Rückgabe nicht identisch mit Entzug
Foto:

Der freiwillige Verzicht auf die Fahrerlaubnis führt nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister. Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Verkehrsrecht Oliver Fouquet, Leiter des Fachausschusses "Werkstatt/Reparatur/Mängelbeseitigung" des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2011 (Az.: BVerwG 3 C 1.10).

Zur Rechtslage

Die Führerscheinbehörde hat dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, nach § 46 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Fahrerlaubnis zu entziehen.

- Nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG hat (d.h. muss) die Behörde bei Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister die Fahrerlaubnis zu entziehen.

- Nach § 4 Abs. 2 S. 3 StVG führt der Entzug zur Löschung der im Verkehrszentralregister vorhandenen Punkte.

- Nach § 4 Abs. 10 StVG darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

In eindeutigen Fällen gingen die Führerscheinstellen dazu über, dem Betroffenen einen freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis nahezulegen. Dies hatte den Vorteil, dass sich der Betroffene die Verwaltungskosten für das Entzugsverfahren ersparen konnte. Daher wurde dies auch häufig von den Betroffenen in Anspruch genommen.

Folgen des Urteils

Mit seinem Urteil vom 03.03.2011 hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden, so betont Fouquet, dass die freiwillige Rückgabe der Fahrerlaubnis dem (behördlichen) Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG nicht gleichzusetzen ist. Die Vorschrift sei in einem derartigen Fall weder direkt noch analog anzuwenden. Folge davon ist, so Fouquet, dass der freiwillige Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zu einer Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister führt. Eine Tilgung der Punkte kommt auch nicht in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG zum Tragen.

Zur Startseite