Urteil zu "Partner" in Firmennamen

04.04.2006
Die Benutzung des Begriffs "Partner" in Firmennamen oder als Rechtsformzusatz kommt nur Gesellschaften zu, die nach dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe zugelassen sind.

Die Benutzung des Begriffs "Partner" in Firmennamen oder als Rechtsformzusatz kommt nur Gesellschaften zu, die nach dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe zugelassen sind. In der Rechtsprechung hat u.a. der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Benutzung des Zusatzes "und Partner" oder des Zusatzes "Partnerschaft" für Gesellschaften außerhalb des Partnerschaftsgesetzes nicht zulässig ist.

In einer Entscheidung (Az.: 1 W 180/02) hat z.B. das Kammergericht Berlin deutlich gemacht, dass nach seiner Auffassung das Verbot der Verwendung eines Zusatzes "und Partner" weiter zu fassen ist. Nach Auffassung der Berliner Richter ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, den Rechtsformzusatz für die Partnerschaft zu reservieren, die gesetzliche Regelung dahin auszulegen, dass die Verwendung des Begriffs "Partner" durch andere Gesellschaften ausgeschlossen sein soll. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Begriff als Bezeichnung der Rechtsform verstanden werden kann.

Damit geht das Kammergericht über die Ausführungen des Bundesgerichtshofes hinaus und stellt in seinem Beschluss klar, dass die Bezeichnung "Partners" auch in der englischen Pluralform unzulässig ist. Die Hinzufügung des Buchstabens "s" enthält nicht nur unverändert den Begriff "Partner" als allein prägenden Bestandteil des Rechtsformzusatzes. Er deutet nach Auffassung des Gerichts auch darauf hin, dass hier mehrere Partner eine "Partnerschaft" bilden.

Unabhängig vom konkreten zu entscheidenden Fall weist das Kammergericht darauf hin, dass nach seiner Auffassung das Partnerschaftsgesetz nicht wörtlich die Verwendung der Rechtsformzusätze "und Partner" oder "Partnerschaft" gebietet, sondern auch sinngemäße Abwandlungen zulässt, wie beispielsweise "und Partner". Selbst wenn die Verknüpfung gänzlich wegfällt und nur der Begriff "Partner" benutzt wird, soll dies für die Partnerschaftsgesellschaften ausschließlich reserviert sein. Anderenfalls wird die Gefahr gesehen, dass die Durchsetzung des Begriffs als Rechtsformzusatz nicht erreicht werden kann. (RA Thomas Feil/mf)

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