Wichtig für Firmenerben

Urteil zur Gesellschafterliste



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Anmerkung

Juristisch-argumentativ überzeugt das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg. Für Erben führt es jedoch zu Folgeproblemen. Will der Erbe gegen ihm unliebsame Beschlüsse vorgehen, die nach dem Tod des Erblassers ohne sein Zutun durch die übrigen Gesellschafter gefasst werden, muss er zunächst seine Eintragung in die Gesellschafterliste sicherstellen.

Zwar hat der Erbe, sofern er seine Erbenstellung gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH nachweist, gegenüber diesem einen einklagbaren Anspruch auf Eintragung in die Gesellschafterliste. Der Anspruch kann jedoch regelmäßig nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden (vgl. KG Berlin, Urt. v. 10.12.2015 - 23 U 99/15; OLG Thüringen, Urt. v. 24.08.2016 - 2 U 168/16). Gerade mit dem Zeitpunkt des Versterbens eines Gesellschafters entstehen häufig jedoch Streitigkeiten, die ein schnelles Handeln erforderlich machen.

Praxistipp

Wichtig ist daher, so betonen Dr. Bauer und Kastner, dass der Erbe mit dem Tod des Erblassers rasch seine Erbenstellung gegenüber dem Geschäftsführer anzeigt. Dies muss schriftlich und durch Vorlage von geeigneten Nachweisen erfolgen, insbesondere durch Vorlage des Erbscheins. Sollte der Geschäftsführer den Erben dann gleichwohl nicht in die Gesellschafterliste eintragen, kann sich die Gesellschaft in einem etwaigen Anfechtungsprozess nicht darauf berufen, dass der Erbe nicht in die Gesellschafterliste eingetragen sei, weil sie dies selbst rechtsmissbräuchlich verhindert hat. Parallel dazu sollte die Durchführung der von den übrigen Gesellschaftern beschlossenen Maßnahmen (z.B. Einziehung) im einstweiligen Rechtsschutz verhindert werden, und zwar so lange, bis der eigentliche Beschluss der Gesellschafter im Anfechtungsprozess für nichtig erklärt wurde.

Ebenso möglich, aber selten bedacht, könnte der Gesellschafter dem potenziellen Erben im Rahmen der Vorsorge eine Vollmacht von Todes wegen für die Geltendmachung der Gesellschafterrechte über den Tod hinaus erteilen. Derartige Vorsorgemaßnahmen sind in der Praxis selten, gerade vor dem Hintergrund des Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg aber unbedingt empfehlenswert.

Dr. Bauer und Kastner empfehlen in solchen Angelegenheiten unbedingt Rechtsrat einzuholen, und verweisen in diesem Zusammenhang auf die im Rahmen des VDA VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e.V. entsprechend qualifizierten Rechtsanwälte - www.verband-deutscher-anwaelte.de

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Stephan Bauer, LL.M., Rechtsanwalt / Partner

Benjamin Kastner, LL.M. (Melbourne), Rechtsanwalt / Associate

ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Sandtorkai 44, 20457 Hamburg, Tel.: 040 36805-0, E-Mail: s.bauer@esche.de; b.kastner@esche.de, Internet: www.esche.de

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