Gericht sieht keine arglistige Täuschung

Urteil zur Kündigung eines Versicherungsvertrages

17.01.2014

Erheblicher Teil der Beiträge geht verloren

Dieser Effekt würde aber bei der hier gewählten Gestaltung eintreten. So werde dem Versicherungsnehmer durch die "Kostenausgleichsvereinbarung" bei näherer Überlegung zwar bewusst, dass ihm ein erheblicher Teil seiner Beiträge wirtschaftlich nicht zugute komme, sondern der Gegenwert von knapp drei Beitragsjahren auf "Abschluss- und Einrichtungskosten" bezahlt werde. Wenn wie hier von den gleichmäßig zu zahlenden Beiträgen von monatlich 200,00 Euro monatlich 112,00 Euro auf die "Abschluss- und Einrichtungskosten" verrechnet würden, bewirke dies aber, dass die Beitragszahlung für den Versicherungsnehmer wirtschaftlich genauso ablaufe wie bei einer sonst üblichen Bruttopolice.

Bei dieser würde aber das Verbot des Stornoabzugs gelten. Dann könne das Verbot aber auch nicht außer Acht bleiben, wenn der Versicherer zwar Versicherungsvertrag und "Kostenausgleichsvereinbarung" formal trenne, sie wirtschaftlich aber durch eine Verrechnung eines Teils des Beitrags zur Versicherung auf die Kostenausgleichsvereinbarung wieder zusammenfasse.

Intransparenz liegt vor

Im Übrigen wären diejenigen Klauseln, die den Versicherungsnehmer zur Fortzahlung der Leistungen auf die "Kostenausgleichsvereinbarung" auch nach einer Kündigung der Versicherung verpflichteten, als allgemeine Geschäftsbedingungen wegen Intransparenz unwirksam. Intransparenz liege schon in der Gestaltung der Vertragsunterlagen. Zwar sei in den Bedingungen offengelegt, dass die "Abschluss- und Einrichtungskosten" separat über eine Kostenausgleichsvereinbarung abgegolten werden sollten und es heiße, dass die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gekündigt werden könne.

Durch die übrige Gestaltung des Vertragsverhältnisses werde aber der Eindruck erweckt, dass die Verträge miteinander stehen und fallen würden. Das ergebe sich vor allem aus dem Umstand, dass die Zahlungen zu beiden Verträgen nicht gesondert verlangt würden, sondern ein durchgehend einheitlicher gemeinsamer Betrag vereinbart worden sei, der dann teilweise auf die Abschluss- und Einrichtungskosten verrechnet werden solle.

Klausel ist "überraschend"

Die Klausel stelle sich auch als überraschend dar. Ein Verbraucher, der einen Versicherungsvertrag abschließen wolle und dafür einen Makler hinzuziehe, werde in Betracht ziehen, dass der Makler für seine Tätigkeit eine Vergütung erwarte, und damit rechnen, dass er die für die Beratung auch dann zahlen müsse, wenn er den Vertrag nicht bis zum Ende durchführe. Im Verhältnis zum Versicherer stelle sich die Situation jedoch anders dar. Der Versicherungsvermittler biete gerade keine unabhängige Beratungsleistung an, der Versicherungsinteressent werde in der Regel nicht damit rechnen, dass er die Aufwendungen, die der Versicherer für den Verkauf seiner Produkte mache, auch dann noch mit laufenden monatlichen Beträgen mitfinanziere müsse, wenn er den verkauften Versicherungsvertrag bereits aufgegeben habe.

Über die Berechtigung der Anfechtungs- und Widerrufserklärungen der Beklagten musste vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Beurteilung nicht entschieden werden. Der Senat hat die Revision zugelassen.

Kroll rät, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Matthias W. Kroll, LL.M., Rechtsanwalt/Master of Insurance Law, Fachanwalt für Arbeitsrecht, achanwalt für Versicherungsrecht und Leiter des Fachausschusses XIV "Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht" der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., c/o. Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte, Osterbekstraße 90b, 22083 Hamburg, Tel.: 040 238569-0, E-Mail: kroll@nkr-hamburg.de, Internet: www.nkr-hamburg.de

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