Verbraucherschützer gegen Vodafone

Urteile zur Höhe der Erstattung bei verloren gegangenen Routern

Hans-Christian Dirscherl ist Redakteur der PC-Welt.
Kunden, die Vodafone-Router nicht mehr zurücksenden, müssen dem Anbieter nicht den Neupreis erstatten, so zwei aktuelle Urteile. Vodafone fordert das bisher und nimmt zu den Urteilen Stellung.
Im September 2018 hat Vodafone-CEO Hannes Ametsreiter Bundesminister Andreas Scheuer den ersten Gigabit-Kabel-Router von Vodafone überreicht. Gibt er den nicht zurück, darf Vodafone Ersatz fordern - aber zwei aktuellen Urteilen zufolge nicht den Neupreis.
Im September 2018 hat Vodafone-CEO Hannes Ametsreiter Bundesminister Andreas Scheuer den ersten Gigabit-Kabel-Router von Vodafone überreicht. Gibt er den nicht zurück, darf Vodafone Ersatz fordern - aber zwei aktuellen Urteilen zufolge nicht den Neupreis.
Foto: Vodafone

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weist auf zwei Urteile hin, die die Position von Vodafone-Kunden stärken. Die Verbraucherschützer hatten vor dem Landgericht Düsseldorf und vor dem Landgericht München gegen Vodafone geklagt, weil das Düsseldorfer Mobilfunkunternehmen von seinen Kunden für verlorene Miet- oder Leih-Router oder -Receiver einen Pauschalpreis verlangte, der dem Router-Neupreis entspricht. Dieses Pauschale, die je nach Gerät bis zu 249,90 Euro betragen könne, müssen Vodafone-Kunden aber auch dann bezahlen, wenn der Router bereits viele Jahre genutzt wurde und somit alt ist. Diese Vorgehensweise bestätigte Vodafone gegenüber PC-Welt bereits vor vielen Jahren.

Konkret geht es um Fälle, in denen Kunden ihren Vodafone-Vertrag kündigen und dann den von Vodafone oder Vodafone Kabel Deutschland bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Router nicht zurückgeben. Die Verbraucherzentrale NRW hatte in erster Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf und vor dem Landgericht München gegen die Klauseln in den AGB des Vodafone-Konzerns geklagt, die bei Nichtrückgabe eines Geräts einen pauschalen Schadensersatz von bis zu 249,90 Euro vorsahen. Die Verbraucherschützer hatten die tatsächlichen Preise ermittelt, die die zurückzuschickenden Geräte auf dem Markt noch kosten und dabei festgestellt, dass diese Preise unter den von Vodafone geforderten Beträgen liegen.

Die Gerichte stellten laut den Verbraucherschützern fest, dass das Unternehmen einen Pauschalbetrag in Höhe des Neupreises nicht verlangen darf. Sowohl das Landgericht Düsseldorf als auch das Landgericht München erklärten die entsprechende Klausel für unwirksam.

Die Richter stellten laut den Verbraucherschützern fest: "Als Richtwert für den Schaden sei nicht der Neupreis, sondern der Preis eines Gebrauchtgerätes maßgeblich. Schließlich mache die Nichtrückgabe eines Geräts nicht automatisch eine Neuanschaffung notwendig, da Vodafone über eine Vielzahl von Geräten verfüge und aus diesem Gerätepool Router nutzen könne."

Die Urteile „bestätigen, dass Vodafone zu Unrecht von seinen ehemaligen Kunden hohe Geldbeträge verlangt hat", sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. "Wer ein jahrelang benutztes Miet- oder Leihgerät nicht zurückgibt, kann nun nicht mehr zur Zahlung des Neupreises verpflichtet werden.“

Was ist mit Geräten, die beim Rückversand verloren gehen?

Darüber hinaus betonen die Verbraucherschützer, dass auch die Schadensersatzklauseln Vodafones, die eine fehlgeschlagene Rücksendung des Geräts regeln, unwirksam seien. „Wenn die Rücksendung ohne Verschulden der Verbraucher scheitert, können diese nicht von Vodafone haftbar gemacht werden“, erklärt Schuldzinski. Der Verbraucherschützer fährt fort: „Die AGB von Vodafone widersprechen hier den gesetzlichen Schadensersatzregeln.“

Neugeräte müsse auf Verlangen durch Neugeräte ersetzt werden

Die Verbraucherzentrale meldet noch einen weiteren Erfolg: Man habe durchgesetzt, dass Vodafone verpflichtet sei, ein gekauftes und mangelhaftes Neugerät auf Verlangen des Verbrauchers stets durch ein Neugerät auszutauschen. Bisher würde Vodafone im Rahmen der Nacherfüllung auch wiederaufbereitete Geräte als Ersatz ausliefern.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Verbraucherschützer raten aber: „Sollten sich Verbraucher aktuell in einem Schadensersatzstreit mit Vodafone befinden, können sie auf die Urteile verweisen und Vodafone anbieten, die Zahlung vom Ausgang eines möglichen Berufungsverfahrens abhängig zu machen“.

Stellungnahme von Vodafone

Vodafone hat der ChannelPartner-Schwesterpublikation PC-Welt als Reaktion auf die Gerichtsurteile folgende Stellungnahme gegeben: „Unsere Geschäftsbedingungen (AGB) sehen vor, dass Kabelkunden die Geräte, die sie bei Vodafone gemietet und geliehen haben, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an den Eigentümer Vodafone zurückzugeben haben. Bei Nichtrückgabe eines solchen Routers oder Receivers wird ein Schadensersatz fällig. Die Landgerichte Düsseldorf und München haben dieses Prinzip grundsätzlich für rechtmäßig erklärt. Die beiden Gerichte kommen lediglich bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes auf eine andere Formel und damit auf eine niedrigere Summe. Die beiden Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Wir werden sie uns genau anschauen und dann über das weitere Vorgehen entscheiden.“

Vodafone betont: "Klar ist aber, dass alle Kabelkunden weiterhin verpflichtet sind, gemietete und geliehene Geräte (Receiver, Router) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an uns zurückzugeben. Andernfalls wird ein Schadensersatz fällig. Lediglich die Höhe dieser Zahlung ist strittig."

Seit 2017 können Kunden Router bei Vodafone übrigens auch käuflich erwerben. Statt der bis dahin üblichen Gerätemiete wird dann nur ein einmaliger Festpreis gezahlt und Streitigkeiten nach dem Ende des Vertragsverhältnisses erübrigen sich.

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