Wasseransammlung auf dem Dach

Verborgene Mängel? Keine Anzeigepflicht

15.03.2010
Mieter sind nicht dazu verpflichtet, die Mietsache auf verborgene Mängel zu untersuchen.

Mieter sind nicht dazu verpflichtet, die Mietsache auf verborgene Mängel zu untersuchen. Sie müssen dem Vermieter nur offensichtliche Mängel anzeigen und selbst das nur dann, wenn sich diese nicht aus einer dem Vermieter ohnehin bekannten Gefahrenlage entwickelt haben, entschied das OLG Düsseldorf.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 1020809/ 1,99 Euro/Min.) berichtet, war das Flachdach eines vermieteten Gebäudes durch Überlastung eingestürzt, nachdem sich dort infolge verstopfter Abflüsse eine erhebliche Wassermenge angesammelt hatte. Bereits einige Zeit zuvor hatte eine Fachfirma den Vermieter darüber informiert, dass Dachrinnen und Gullys dringend gereinigt werden müssten und die Dachfläche stark verschmutzt sei. Der Vermieter wollte für den Einsturz später jedoch seine Mieterin haftbar machen. Diese habe es unterlassen, ihn darüber zu informieren, dass sich inzwischen zunehmend Wasser auf dem Dach angesammelt hatte. Deshalb sei sie für den Schaden verantwortlich, meinte er. Das OLG Düsseldorf sah das jedoch anders (Beschl. v. 02.06.2008 - I-24 U 193/07):

Der Vermieter habe keinerlei Ansprüche gegen seine Mieterin, so die Richter. Zwar seien Mieter dazu verpflichtet, dem Vermieter im Laufe der Mietzeit entstehende Mängel anzuzeigen. Versäumten sie dies, so könnten sie sich schadensersatzpflichtig machen. Hier habe die Mieterin ihre Anzeigepflicht aber nicht verletzt, so das OLG. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie die Anzeige unterlassen hätte, obwohl sie den Mangel kannte oder grob fahrlässig nicht zur Kenntnis nahm. Es sei aber nicht erwiesen, so die Richter, dass die Mieterin überhaupt etwas von dem Wasser auf dem Dach wusste. Von den verstopften Abflüssen und Verschmutzungen habe sie jedenfalls keine Kenntnis gehabt. Grob fahrlässige Unkenntnis wäre ihr aber nur dann vorzuwerfen, wenn der Mangel so offensichtlich gewesen wäre, dass seine Wahrnehmung sich der Mieterin praktisch hätte aufdrängen müssen. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Eine Untersuchungspflicht hinsichtlich verborgener Mängel treffe Mieter grundsätzlich nicht.

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