Verbrauchertäuschung: abgebildeter Scanner weit teurer als der angebotene

22.04.2003
Eine Werbebehauptung, die in einem zentralen Punkt objektiv unrichtig ist (hier: Abbildung eines ohne weiteres erkennbaren, zweieinhalb mal so teuren Scanners des Marktführers statt des angebotenen Geräts), ist als irreführend zu beanstanden, auch wenn große Teile der Verbraucher nicht getäuscht werden, weil sie mangels Marktkenntn die Geräte nicht unterscheiden können oder wegen besonders guter Marktkenntn die Unrichtigkeit sofort erkennen. Der Werbende muss diese unlautere Werbung einstellen (Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 215/98). (jlp)

Eine Werbebehauptung, die in einem zentralen Punkt objektiv unrichtig ist (hier: Abbildung eines ohne weiteres erkennbaren, zweieinhalb mal so teuren Scanners des Marktführers statt des angebotenen Geräts), ist als irreführend zu beanstanden, auch wenn große Teile der Verbraucher nicht getäuscht werden, weil sie mangels Marktkenntn die Geräte nicht unterscheiden können oder wegen besonders guter Marktkenntn die Unrichtigkeit sofort erkennen. Der Werbende muss diese unlautere Werbung einstellen (Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 215/98). (jlp)

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