Die Frage, wer im Falle eines Widerrufes im Versandhandel eigentlich die Hinsendekosten trägt, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen will diese Frage nunmehr im Wege eines Musterprozesses klären. Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am 28.12.2005 meldete, ging die erste Runde des Musterprozesse zu ihren Gunsten aus: Das Landgericht Karlsruhe (Az.: 10 O 794/05) hat, nicht rechtskräftig, entschieden, dass Verbraucher, die im Versandhandel Ware bestellen und ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, die Kosten für die Hinsendung nicht bezahlen müssen. Diese müssen zusammen mit dem Kaufpreis ebenfalls zurückerstattet werden. Ein Versender hatte - wie eigentlich andere Versender auch - im Falle des Widerrufes von dem Kunden eine Versandkostenpauschale für die Hinsendung verlangt, die im Falle des Widerrufes nicht erstattet wird.