Verdacht reicht für Kündigung

03.11.1999

Eine Arbeitnehmerin wurde von zwei Zeugen beobachtet, wie sie am Arbeitsplatz aus einer Plastiktüte die Geldbörse eines Kunden entwendete. Die Staatsanwaltschaft stellte allerdings ihr Strafverfahren ein, weil die Geldbörse trotz Hausdurchsuchung nicht gefunden wurde und weil der Bestohlene nicht ausfindig gemacht werden konnte. Gleichwohl kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin hatte keinen Erfolg. Denn eine Kündigung ist auch dann zulässig, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist. Für eine fristlose Kündigung reicht ein "hinreichender Tatverdacht" aus, was durch die beiden Zeugen bestätigt worden ist. Zudem ist es einem Unternehmen nicht zumutbar, einen derart unter Verdacht stehenden Arbeitnehmer bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen, 7 Ca 7927/97). (jlp)

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