Verdachtskündigung einer Kassiererin

28.09.2000

Die Kassiererin in einem Lebensmittelmarkt, die bei mehreren Testkäufen die vorgeschriebene Kassenregistrierung der vereinnahmten Beträge unterlässt, ohne dass der Kassenabschluss die entsprechende Plus-Differenz ergibt, setzt grundsätzlich den für eine Verdachtskündigung erforderlichen Verdacht der Unterschlagung. Kündigt der Arbeitgeber aus diesen Gründen das Arbeitsverhältnis fristlos, ist dies berechtigt. Denn die Registrierungspflicht für Kassierer dient vor allem gerade auch dazu, die Entstehung eines entsprechenden Verdachts zu verhindern. Wer sich dennoch darüber hinwegsetzt, muss dazu ein Motiv haben, das stark genug ist, um den dadurch hervorgerufenen Verdacht in Kauf zu nehmen. Dass dieses Motiv in einer Bereicherungsabsicht besteht, liegt aus folgenden Gründen nahe: Zum einen muss ein Kassierer mit entsprechender Absicht genau so und nicht anders vorgehen, will er die Entstehung größerer Minus-Differenzen verhindern. Zum anderen handelt es sich gerichtsbekanntermaßen um eine weit verbreitete Praxis unehrlicher Kassierer im Einzelhandel (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 11 Sa 425/99). (jlp)

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