Vereinbarung von AGBs an der Kasse

20.03.1998

In einem Laden ist als einheitlicher Vorgang anzusehen mit der Folge, daß Beratungsgespräch und das Geschehen an der Ladenkasse mit Übergabe von Lieferschein, Rechnung und Quittungen bezüglich des Empfangs der Ware und des Kaufpreises als einheitlicher Vertragsabschluß gelten.Werden Lieferbedingungen des Verkäufers erst an der Kasse zusammen mit einer formularmäßigen "Rechnung/Quittung" übergeben, so geschieht dies noch "bei Vertragsabschluß" (ñ 2 I AGBG). Das heißt in diesem Fall, daß die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Computerhändlers vereinbart worden sind. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Hamm, Az.: 13 U 104/96. (jlp)

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