Verhaltensmaßregeln auf einen Blick

06.04.1998

Um für den Ernstfall gewappnet zu sein, solltenSie die folgenden Ratschläge beherzigen:

- Dem Dieb auf kurze Distanz folgen.

- Ladenaufsicht alarmieren.

- Den Dieb die Kassenzone passieren lassen.

- Den Dieb zu einem Gespräch ins Büro bitten. Ihn vorausgehen

lassen, damit er die Ware nicht ablegen kann.

- Wenn es möglich ist, Zeugen zu dem Gespräch hinzuziehen.

- Ware sicherstellen. Der Dieb ist verpflichtet, das gestohlene Gut

sofort dem Eigentümer zurückzugeben. Anderfalls darf ihm die

Ware notfalls mit Gewalt abgenommen werden.

- Taschenkontrollen nur mit Zustimmung des Diebes oder bei beobachtetem Diebstahl.

- Körperliche Durchsuchungen immer nur von der Polizei vornehmen lassen.

- Wenn der Diebstahl zugegeben wird, Protokoll anfertigen (Perso-nalien, Tatbestand, Zeugenaussage etc.)

- Erklärt sich der Dieb bereit, seine Personalien anzugeben, und kann er sich ausweisen, entfällt das Recht zur vorläufigen Festnahme. Wird die Identität vom Täter nicht preisgegeben: für die Polizei

festhalten.

- Keine Selbstjustiz üben (zum Beispiel: Sie verzichten auf eine Anzeige, wenn Ihnen der Täter dafür eine Geldbuße zahlt).

- Polizei einschalten, vor allem wenn beschleunigtes Strafverfah-

ren zur Anwendung kommt, der Dieb sich nicht ausweisen kann oder will, er sich renitent verhält oder offensichtlich lügt, es sich

um einen Rückfalldieb handelt, eine Hausdurchsuchung angebracht erscheint, der Wert des gestohlenen Gutes verhältnismäßig hoch ist.

- Strafantrag stellen.

- Hausverbot erteilen.

- Schadensersatz fordern: Hat der Dieb die Ware beschädigt, muß er für den Schaden aufkommen.

Als weiterer Schadensersatz kann vom Täter die sogenannte Ergreifungsprämie gefordert werden.

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