Verjährung beim Computerkauf

04.03.1998

HAMBURG: Auch beim Kauf rund um den Computer gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten, die mit der Ablieferung des erworbenen Guts beginnt. Wann das jeweils der Fall ist, erläutertDr. Stefanie Müller*.

Die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sehen bei einem Sachkauf, also auch beim Kauf eines Computers, eine Frist von sechs Monaten für das Eingreifen der Gewährleistungsrechte des Käufers (Wandlung, Minderung und Schadensersatz) vor. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer weitestgehend von der Gewähr etwa für Mängel befreit. Zweck der sechsmonatigen Verjährungsfrist ist, Rechtssicherheit für die Parteien herzustellen. Denn die Ermittlung und Feststellung von Mängeln der Ware ist nach Ablauf einer längeren Zeit nur schwer möglich.

Beginn der Verjährungsfrist: "Zeitpunkt der Ablieferung"

Entsprechend § 477 BGB beginnt die Verjährungsfrist nach Ablieferung des Kaufgegenstands. Für den Käufer ist es daher von besonderer Wichtigkeit, wann die Ware als abgeliefert zu betrachten ist. Nach der Definition des Bundesgerichtshofs in einer jüngeren Entscheidung liegt Ablieferung immer dann vor, wenn "die Ware in der Weise in den Machtbereich des Käufers verbracht worden ist, daß dieser oder ein auf sein Geheiß handelnder Dritter sie an dem Ort, an dem sie sich nunmehr befindet, an sich nehmen und untersuchen kann".

Erwirbt der Käufer einen einzelnen Gegenstand, läßt sich der Zeitpunkt der Ablieferung - aufgrund dieser sehr technischen Definition des Bundesgerichtshofs - unproblematisch beurteilen. Beim Kauf von EDV-Anlagen wird die Beurteilung weitaus komplizierter, da diese aus einzelnen Teilen besteht, die mitunter nacheinander geliefert werden. Maßgebend ist hier für den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung, ob der Zeitpunkt der Ablieferung für jedes einzelne Teil gesondert zu beurteilen oder ob die Anlage als Gesamtheit zu betrachten ist.

"Zeitpunkt der Ablieferung": je nach Vertrag

Für den Kauf einer Anlage, die aus mehreren Teilen besteht und erst durch ein besonderes Teil komplett wird, hat der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden, daß die Ablieferung für jedes Teil nur dann selbständig zu betrachten ist, wenn die Lieferung in Teilen vertraglich vereinbart wurde.

Hat der Verkäufer demnach eine mehrteilige Computeranlage zu liefern, ohne daß Teillieferung vereinbart wurde, so gilt die gesamte Anlage erst nach Lieferung des letzten Gegenstands als abgeliefert. Erst jetzt setzt die Verjährung für sämtliche Teile der EDV-Anlage ein. Beim Computerkauf wird häufig noch vereinbart, daß die EDV-Anlage vom Verkäufer zu montieren, das heißt anzuschließen ist. In einem weiteren, den Ablieferungsbegriff betreffenden Urteil hat der BGH hierzu entschieden, daß eine Kaufsache, die nach der vertraglichen Vereinbarung montiert oder installiert werden muß, erst nach Abschluß der Montage als abgeliefert anzusehen ist. Dementsprechend gilt eine Computeranlage, die vom Verkäufer anzuschließen ist, als abgeliefert, wenn die Möglichkeit der Inbetriebnahme besteht.

Hat der Verkäufer zusätzlich zur Hardware Software geliefert, liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein sogenannter einheitlicher Erwerb von Hard- und Software vor. Hier ist von einer Ablieferung der Hardware und somit von einem Verjährungsbeginn dann auszugehen, wenn auch die Software und die dazugehörige Benutzerdokumentation übergeben wurde. Hat der Verkäufer die Software beim Käufer zu installieren oder gar das Personal in die Software einzuführen, so gilt die Hardware als abgeliefert, wenn die Installation der Software oder die Einweisung des Personals durchgeführt wurde.

*Dr. Stefanie Müller ist Rechtsanwältin der Kanzlei Schubert & Dr. Müller in Hamburg.

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