Verjährungsfrist beachten: Onlinehilfe für Mahnbescheid-Erstellung

08.12.2003
Mit dem 31. Dezember endet das Jahr 2003 und in vielen Fällen auch die Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (sie gilt beim Kaufvertrag) kann unter anderem durch die Zu-stellung eines gerichtlichen Mahnbescheids gehemmt werden.

Mit dem 31. Dezember endet das Jahr 2003 und in vielen Fällen auch die Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (sie gilt beim Kaufvertrag) kann unter anderem durch die Zu-stellung eines gerichtlichen Mahnbescheids gehemmt werden.

Dieser Mahnbescheid wird vom Gericht auf Antrag des Gläubigers erlassen. Auf der Website der Judico GmbH kann der Gläubiger einen solchen Antrag online ausfüllen. Er bekommt den Antrag dann zur Unterschrift gegen 12,90 Euro zugeschickt. Die Gerichtsgebühren, die sich am Streitwert orientieren, muss der Gläubiger aber auch noch vorschießen!

Verjährung ist das Recht des Schuldners, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern - beispielsweise muss er nach Ablauf der Verjährungsfrist den Kaufpreis nicht mehr zahlen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine Hemmung der Verjährung bewirkt eine Unterbrechung der Verjährungsfrist, das heißt die Frist verlängert sich um die Zeit der Hemmung. (bz)

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