Verkehrsrecht

21.10.1999

Wer einen Firmenparkplatz unterhält, der als solcher ausdrücklich gekennzeichnet und frei zugänglich ist, steht oft vor dem gleichen Problem: Fremde Fahrzeugführer blockieren für Firmen- oder Praxismitarbeiter oder aber für die Kunden die private Parkfläche. Als sich der Besitzer eines solchen Parkplatzes wieder über das wiederholt unberechtigte Parken eines Nichtkunden ärgerte, notierte er sich das Kfz-Kennzeichen und wollte den Fahrzeughalter diesbezüglich zurechtweisen. Die Kfz-Zulassungsstelle verweigerte ihm aber die Herausgabe der Halterdaten und begründete dies damit, daß es sich bei dem Parkplatz um ein Privatgrundstück handele, auf dem öffentlicher Verkehr nicht stattfinde. Das Verwaltungsgericht sah dies aber anders und verurteilte die Kfz-Zulassungsstelle zur Herausgabe der Halterdaten, weil der Parkplatz der Allgemeinheit zugänglich ist (Verwaltungsgericht Gießen, Az.: 6 E 81/98/1). (jlp)

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