Informationspflicht

Verlässlichkeit ist oberstes Gebot

23.05.2008
Mitarbeiter müssen den Arbeitgeber über ihren Dienstausfall rechtzeitig und umfassend informieren.

Ein Arbeitgeber muss sich auf seine Mitarbeiter verlassen können, sonst läuft der Laden nicht. Gerade im Krankheitsfall ist der Brötchengeber darauf angewiesen, zeitnah über den Dienstausfall und die Länge desselben informiert zu werden. Ob Ersatz eingestellt werden muss, oder der Arbeitsaufwand auf anderes Personal verteilt werden kann, bedarf einer genauen Überlegung und Planung.

Daher war auch die fristlose Kündigung, die ein Arbeitgeber gegen einer seiner Arbeitnehmer aussprach gerechtfertigt. Dieser hatte es bei mehrfach aufgetretenen Gelenkleiden immer wieder versäumt, dem Unternehmen zeitnah die zu seinen Fehlzeiten gehörenden Atteste beizubringen - auch nicht nach mehreren Nachfragen und sogar erhaltener Abmahnung.

ARAG Experten erläutern, dass ein derartiges Gebaren für jeden Unternehmer unzumutbar war und in diesem Falle das Interesse des Arbeitgebers, Planungssicherheit zu erlangen, über dem Arbeitsplatzinteresse des unzuverlässigen Arbeitnehmers anzusiedeln sei (LAG Hessen, Az.: 17 Sa 1174/07). (mf)

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