"Immer im Dienst" trifft nicht zu

Verletzung auf der Rodelbahn ist kein Arbeitsunfall

30.11.2009
Die beim Unfall ausgeübte Tätigkeit hängt sachlich nicht mit der versicherten Tätigkeit zusammen.

Die 6. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Verletzung eines Geschäftsführers bei einer Abfahrt auf der Rodelbahn während einer Seminarwoche keinen Arbeitsunfall darstellt.

Der Düsseldorfer Kläger blieb vor dem Sozialgericht erfolglos, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses "Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen" des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das am 04.09.2009 veröffentlichte Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.08.2009 (Az.: S 6 U 82/06. Nach Ansicht der Kammer stand die vom Kläger im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Der Kläger ist Geschäftsführer eines Unternehmens, das auf dem Gebiet der technischen Entwicklung, der Herstellung und dem Verkauf von Baumaschinen tätig ist. Während einer Seminarwoche, die eine Interessenvertretung für Baumaschinenhersteller durchführte, verabredete sich der Kläger mit einem anderen Teilnehmer zu einer Bergwanderung. Die beiden hatten nach Angaben des Klägers Verschiedenes zu besprechen und wurden dabei von Familienangehörigen begleitet. Nach dem Aufstieg fuhr der Kläger zusammen mit seiner Tochter mit dem Rodelschlitten zu Tal. Bei dieser Abfahrt verletzte er sich. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab.

Die dagegen erhobene Klage blieb vor der 6. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf erfolglos, betont von Bredow.

Der Kläger konnte mit seinem Vortrag, er befinde sich "immer im Dienst", nicht durchdringen. Die Abfahrt auf der Rodelbahn liegt nach Ansicht der Richter nicht mehr innerhalb der Grenzen, bis zu denen der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Auf Fortbildungsveranstaltungen bestehe kein lückenloser Versicherungsschutz; in der Regel unversichert seien höchstpersönliche Verrichtungen (wie z.B. Essen) oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten (wie z.B. Einkaufen). Selbst wenn man dem Bergaufstieg des Klägers wegen etwaiger Fachgespräche noch einen betrieblichen Schwerpunkt zuordnen könnte, habe jedenfalls mit Beginn der Rodelfahrt, die der Kläger mit seiner Tochter - und nicht mit dem anderen Seminarteilnehmer - unternommen habe, der Versicherungsschutz geendet. Hätte der Kläger mit dem anderen Seminarteilnehmer weiter wichtige Gespräche zu führen gehabt, hätte er mit diesem die Seilbahn benutzen können, und es wäre dann auch nicht zu dem Unfall gekommen, so die Kammer.

Von Bredow empfiehlt, dies zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Frhr. Fenimore von Bredow, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Leiter des VdAA-Fachausschusses "Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen", c/o Domernicht, v. Bredow, Wölke, Köln, Tel.: 0221 283040, E-Mail: v.bredow@dvbw-legal.de, Internet: www.dvbw-legal.de und www.vdaa.de.

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