Verletzung der Ehre

06.04.1999

Eine "grobe" Beleidigung des Arbeitgebers oder seines Vertreters rechtfertigt meist eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In solchen Fällen muß der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung nicht einmal eine Abmahnung gegenüber dem Arbeitnehmer aussprechen. Voraussetzung hierfür ist, daß eine erhebliche Ehrverletzung des Betroffenen vorliegt. Diese scheidet aber aus, wenn sich der Adressat selber nicht nennenswert gekränkt gefühlt hat. Zeigt ein Arbeitnehmer bei einer Auseinandersetzung dem Chef den "Stinkefinger" und bezieht der Vorgesetzte diese Geste gar nicht auf sich selbst, so kommt diese an sich beleidigende Geste nicht als Kündigungsgrund in Betracht (Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 155/97). (jlp)

Zur Startseite