Verletzung der Konkurrenzschutzklausel

28.05.1998

Verpflichtet sich der Vermieter bei einem Geschäftsraum-Mietverhältnis, keine Konkurrenzwaren im angemieteten Mietobjekt aufzunehmen, so verstößt er gegen diese Konkurrenzschutzklausel, wenn er gleichzeitig mit einem Konkurrenten einen Mietvertrag abschließt. Der Vermieter ist dann dem Mieter schadenersatzpflichtig.Dieser Schaden kann abstrakt berechnet werden. Bei der Berechnung des Schadens kommt es nicht darauf an, ob es innerhalb des Gewerbebetriebes des Mieters tatsächlich zu Umsatzeinbußen gekommen ist (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 10 U 4/96). (jlp)

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