Verlust eines fremden Paketes

14.09.2006

Ein Unternehmer, dessen Mitarbeiter ohne entsprechende Weisung auf Bitten eines Paketdienstes Paketsendungen annehmen, die an benachbarte Unternehmen adressiert sind, haftet nicht für den Verlust solcher Sendungen, denn er hat sich nicht gegenüber dem Nachbarn zur Empfangnahme und Weiterleitung der Pakete verpflichtet. Auch ein Gefälligkeitsverhältnis, das gegebenenfalls einen Schadenersatzanspruch begründen könnte, ist nicht zustande gekommen, da zwischen beiden keine Abrede dahingehend bestand, dass Pakete "aus Gefälligkeit" angenommen werden sollten.

Landgericht Hamburg, Az.: 317 S 70/05 jlp

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