Aktueller Steuertipp

Verlustvorträge können seit 2008 leicht verloren gehen

17.01.2008
Aktueller Beratertipp der Steuerkanzlei SH+C: Vorsicht beim GmbH-Gesellschafterwechsel.

"Der neue § 8c Körperschaftsteuergesetz sieht den teilweisen oder vollständigen Untergang von Verlustvorträgen einer Kapitalgesellschaft vor, wenn Änderungen bei deren Gesellschaftern eintreten", sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Davon betroffen sind GmbH´s, AG´s und KGaA´s mit bestehenden körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen.

Die Neuregelung des § 8c Körperschaftsteuergesetz sieht ein zweistufiges System bei der Versagung der Verlustnutzung vor:

- werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber übertragen, gehen die bestehenden steuerlichen Verlustvorträge im Verhältnis des Anteilseignerwechsels unter.

- werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber übertragen, gehen die bestehenden steuerlichen Verlustvorträge vollständig unter.

Als "Erwerber" im Sinne der Vorschrift gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen oder eine Gruppe aus dem Erwerber und ihm nahestehenden Personen. Um Gestaltungen zu vermeiden, die die Anwendung des § 8c KStG ausschließen, werden beispielsweise auch Erwerbe zusammengefasst, bei denen vier Erwerber jeweils genau 25 Prozent an einer Verlustgesellschaft erwerben. Voraussetzung für eine solche Zusammenrechnung von Anteilen ist, dass bei den Erwerbern gleichgerichtete Interessen vorliegen. Ein Anhaltspunkt dafür kann beispielsweise sein, dass die Erwerber nach dem Kauf die Gesellschaft gemeinsam beherrschen.

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