Vermieter haftet für Kaufunlust

16.09.2004

Bei Hitze zu arbeiten ist fast unmöglich, denn wer bringt schon Glanzleistungen, wenn das Büro mit einer Sauna konkurrieren kann? Laut der so genannten Arbeitsstättenverordnung mit Richtlinie muss aber kein Arbeitnehmer den Hitzetod sterben. Der Vermieter beziehungsweise Eigentümer der Arbeitsräume muss nämlich dafür sorgen, dass die Raumtemperatur im Regelfall nicht über 26 Grad Celsius steigt.

Für erträgliche Temperaturen beim Shoppen muss der Vermieter von Ladenlokalen sorgen, darauf weisen die Experten der ARAG hin. Wenn Pächter eines Einkaufszentrums merken, dass ihren Kunden die Kauflust aufgrund zu hoher Temperaturen vergeht, weil die Klimaanlage ausgefallen ist, können sie sogar die Pacht reduzieren (Landgericht Augsburg).

Az. 2 O 171/74

Marzena Fiok

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