Vermieter haftet für Schaden durch Überschwemmung

09.01.2003

Ein Mietobjekt ist mangelhaft, wenn es mit einem Fehler behaftet ist, der die Tauglichkeit zum normalen Gebrauch aufhebt oder mindert. So müssen angemietete Räumlichkeiten grundsätzlich so beschaffen sein, dass sie bei gewöhnlichen, der örtlichen Lage entsprechenden Wasserverhältnissen auch gegen eindringendes Wasser geschützt sind. Hierzu gehört ein Rückstauventil im Abwasserkanal. Ist ein solches Rückstauventil nicht vorhanden, dann ist der Vermieter dem Mieter für einen Überschwemmungsschaden schadenersatzpflichtig (Amtsgericht Königstein/Taunus, Az.: 21 C 1195/00-12/nicht rechtskräftig). (jlp)

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