Rücknahme- und Hinweispflichten der Anbieter

Verpackungsverordnung verunsichert Handel

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Online-Händler fürchten eine neue Abmahnwelle: Wer den Kunden nicht ausreichend über die Rücknahmepflichten in Zusammenhang mit der Verpackungsverordnung informiert, ist angreifbar, heißt es. Rechtsanwalt Johannes Richard klärt über den Sachverhalt auf.

In letzter Zeit geistern viele Gerüchte durch das Internet, dass und wie über die Verpackungsverordnung im Internetauftritt selbst zu informieren sei und dass diesbezüglich auch Abmahnungen ausgesprochen werden.

Wir dürfen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass uns zum jetzigen Zeitpunkt weder begründete Abmahnungen noch Urteile auf Grund von Verstößen gegen die Verpackungsverordnung bekannt sind. Bei eBay-Händlern oder Internethändlern besteht dennoch erhebliche Unsicherheit. Aufgrund der Tatsache, dass es zurzeit keine Rechtsprechung zu dieser Thematik gibt, möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass einige Rechtsfragen als ungeklärt zu betrachten sind.

1. Überblick über die Verpackungsverordnung

Das Problem Verpackung ergibt sich aus der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung). Die Verpackungsverordnung dient in erster Linie dazu, dem Umweltschutz Genüge zu tun und Verpackungen zu vermeiden.

Wichtig ist die Unterscheidung, dass es unterschiedliche Verpackungen gibt. Die Definition ergibt sich aus § 3 der Verpackungsverordnung. Es wird dies ist auch im Folgenden sehr wichtig zwischen unterschiedlichen Verpackungsarten unterschieden.

Zunächst einmal gibt es die Verkaufsverpackungen. Dies sind die Verpackungen, in die Produkte selbst eingepackt werden, oder, um es mit dem Gesetz zu sagen: Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Die Verpackung, die dazu dient, die Ware an den Kunden zu senden, ist auch eine Verkaufsverpackung, und zwar eine sogenannte Serviceverpackung.

Des Weiteren gibt es Umverpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zur Verkaufsverpackung verwendet werden und nicht der Hygiene, der Haltbarkeit oder dem Schutz vor Beschädigung oder Verschmutzung dienen.

Ferner gibt es die Transportverpackungen. Dies sind Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Ware auf dem Transport vor Schäden bewahren oder aus Gründen der Sicherheit verwendet werden, somit quasi der Karton, in dem der Versandhandel seine Waren verschickt. Achtung: Transportverpackungen, die an den Verbraucher geschickt werden und in denen die Ware verpackt wurde (beispielsweise Karton), sind jedoch im Rechtssinne Verkaufsverpackungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Verpackungsverodnung).

2. Rücknahmepflicht und Hinweispflicht

Sowohl für Transportverpackungen und Umverpackungen als auch für Verkaufsverpackungen besteht eine Rücknahmepflicht.

Zum Problem für den Internethandel und nur diese Probleme möchten wir an dieser Stelle beleuchten wird § 6 Abs. 1 der Verpackungsverordnung, das heißt die Rücknahmepflicht für Verkaufsverpackungen. Dort heißt es:

"Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen."

Hieraus ergeben sich zunächst zwei Verpflichtungen, nämlich zum einen auf geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung und zum anderen, darauf hinzuweisen. Verkaufsverpackungen und nur solche dürfen zum Beispiel einen "grünen Punkt" enthalten werden über öffentliche Rücknahmestellen kostenlos entsorgt. Je nach Region handelt es sich um Altpapiercontainer, Altglascontainer, die "gelbe Tonne" oder den "gelben Sack". Inwieweit der Versandhandel "in zumutbarer Entfernung" eine Rücknahme-möglichkeit zu gewährleisten hat, ist unklar. Es wäre beispielsweise daran zu denken, dass man den Verbraucher darauf hinweist, dass er die öffentliche Rücknahmestelle in seiner Nähe verwendet. Aber: Gemäß § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung entfallen die Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 und 2 bei Verpackungen, für die sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System beteiligt, das flächendeckend im Einzugsgebiet eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe gewährleistet, somit beispielsweise der grüne Punkt. Der grüne Punkt muss übrigens nicht zwangsläufig grün sein, sondern kann sich der Verpackung anpassen. In der Praxis gibt es drei Unternehmen, die eine flächendeckende Entsorgung anbieten: die Duales Systems Deutschland GmbH, die Landbell AG und die Interseroh AG.

Mit anderen Worten: Wenn das Produkt so verpackt ist, dass es beispielsweise einen grünen Punkt enthält (in diesem Fall werden auch Kosten für die Entsorgung gezahlt), besteht keine Verpflichtung, im Internet auf die Rückgabemöglichkeiten hinzuweisen. Die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1, in dem die Hinweispflicht enthalten ist, entfällt völlig. Es versteht sich von selbst, dass der grüne Punkt wiederum nur verwendet werden darf, wenn eine entsprechende Genehmigung des Entsorgers für die Verwendung besteht.

Wer somit Produkte verkauft, die beispielsweise einen grünen Punkt enthalten, muss nach unserer Auffassung eigentlich im Internetauftritt nicht auf die Rücknahmemöglichkeit hinweisen.

3. Die Rechtslage

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 29.06.2007 Az.: I ZR 172/03 sowie I ZR 171/03 festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 6 Verpackungsverordnung wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist.

Dies hat zur Folge, dass keine Verkaufsverpackungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, ohne dass der Hersteller oder Betreiber die Entsorgung gewährleistet. Eine Abholpflicht jedenfalls für Transportverpackungen beim Verbraucher besteht jedoch nicht (Bayrisches Oberstes Landesgericht, AZ 3 ObWWi 66/93).

Eine grundsätzliche Hinweispflicht, und um die geht es an dieser Stelle ausschließlich, gibt es jedoch, wie oben aufgeführt, nicht. Ob ein Fehlen des Hinweises auf Rückgabemöglichkeit jedoch wettbewerbswidrig ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt vollkommen ungeklärt.

4. Problematische Muster zur Information nach Verpackungsverordnung

Soweit Informationen über die Verpackungsverordnung durch das Netz geistern, halten wir diese für teilweise unzutreffend und abmahngefährdt. Es wird nicht darauf hingewiesen, dass die Entsorgung kostenlos ist und damit die Übersendung der Verpackung an den Händler. Wenn der nicht an ein flächendeckendes Entsorgungssystems angeschlossene Internethändler in zumutbarer Entfernung keine Entsorgungsmöglichkeit gewährleisten kann, bleibt eigentlich nur noch das Postamt als Entsorgungsmöglichkeit, das heißt die Übersendung der Verpackung an den Händler. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsverordnung ist die Pflicht geregelt, die Verpackung unentgeltlich zurückzunehmen. Wir meinen, dass durch den Versand dem Kunden keine Kosten entstehen dürfen.

Zudem wird nicht zutreffend zwischen dem grünen Punkt (Verkaufsverpackung) und "Resy" (Transportverpackung) unterschieden. Das Resy-Symbol betrifft nur Transportverpackungen i. S. d. § 4 der Verpackungsverordnung. Alles, was der Endverbraucher erhält, ist im rechtlichen Sinne Verkaufsverpackung. Die Behauptung, mit dem Resy-Symbol ausgestattete Verpackungen seien von der Hinweispflicht ausgenommen und der Händler müsse nicht über die Rücknahmemöglichkeit informieren, ist falsch. Resy ist kein Entsorgungssystem nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung. Die Informationspflicht entfällt nur dann, wenn gegebenenfalls zusätzlich ein grüner Punkt enthalten ist.

Weshalb des Weiteren ein Entsorgungsunternehmen in der Nähe des Kunden die Verpackung kostenfrei zurücknehmen sollte (der Händler ist nur zur Belehrung verpflichtet, wenn er nicht an ein Entsorgungssystem angeschlossen ist!), bleibt unklar.

Drohgebärden: Die aktuell befürchtete Abmahnwelle wird wohl ausbleiben.
Drohgebärden: Die aktuell befürchtete Abmahnwelle wird wohl ausbleiben.
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Zurzeit liegt uns keine Rechtsprechung vor, aus der sich eine (abmahnwürdige) Verpflichtung des Internethändlers ergeben würde, auf die Verpackungsverordnung im Internetauftritt selbst hinzu-weisen. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Internethändler Verkaufverpackungen verwendet, bei denen niemand in der Liefer-kette einem Entsorgungssystem angeschlossen ist. MF

Johannes Richard

arbeitet als Rechts-anwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert.

Kontakt und Infos:

Tel.: 0381 448998-0

E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de

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