Gemäß § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung ist in räumlicher Nähe zum Preis anzugeben, ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. Durch sehr strenge rechtliche Anforderungen hervorgetan hat sich seit dem Jahr 2004 das Hanseatische Oberlandesgericht. Erstmalig mit Urteil vom 24.02.2005 (Az: 5 U 72/04) wurde festgelegt, dass in Internetshops diese Angabe in räumlicher Nähe zum Preis zu erfolgen habe. Diese Entscheidung hatte umfangreiche Abmahnwellen zur Folge. Die Rechtsprechung des OLG Hamburg ist jetzt durch weitere Entscheidungen vertieft und verschärft worden. In einem Beschluss vom 04.01.2007 (Az: 3 W 224/06) ist noch einmal bestätigt worden, dass die Umsatzsteuer dem genannten Preis eindeutig zuzuordnen ist. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung stellt ausdrücklich keine Bagatelle dar.
Nur konsequent hat sich das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 15.02.2007 (Az: 3 O 253/06) einer Darstellungsschwäche bei eBay-Shops angenommen. In der Artikelübersicht in einem eBay-Shop werden im Gegensatz zu üblichen Auktionsübersichten die Versandkosten nicht angezeigt. Dies wurde als wettbewerbswidrig angesehen. Wohl bemerkt geht es nach unserer Auffassung in der Entscheidung um die Artikelübersicht in einzelnen eBay-Shops. Die Artikelbeschreibung selbst lässt eine Angabe der Versandkosten und der Mehrwertsteuer zu. Dies ist auch nicht beanstandet worden.
Es heißt in dem Urteil: "Auf diesen Internetseiten steht nichts davon, dass, und in welcher Höhe Liefer- bzw. Versandkosten zu dem genannten Preis hinzukommen. Der Umstand, dass man durch Klicken auf ein solches Angebot jeweils zu einer weiteren Internet-Unter-Seite mit Produkt- bzw. Angebotsbeschreibung gelangt, ist nicht ausreichend und zwar auch dann nicht, wenn - wie die Antragsgegnerin behauptet - auf dieser Unter-Seite jeweils Angaben zu den Versandkosten gemacht werden. Dies wäre im Hinblick auf das bereits auf der übergeordneten, unmittelbar erreichbaren Internetseite konkretisierte Preisangebot zu spät, insoweit widerspricht es den Darstellungserfordernissen von § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung. Nach dieser Vorschrift soll die Angabe zu den Liefer- bzw. Versandkosten gerade dem Angebot eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar dargestellt sein. Es widerspricht auch den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit, im Angebot zunächst den Preis ohne Erwähnung der Liefer- bzw. Versandkosten herauszustellen und erst nach weiterem Klicken auf diese Zusatzkosten hinzuweisen."