Die in einer privaten Krankenversicherung versicherte Person ist bei einem Berufswechsel verpflichtet, diesen umgehend der Versicherung mitzuteilen. Unterlässt der Krankenversicherte diese Obliegenheit, ist die Versicherung im Schadenfall leistungsfrei. Dagegen ist der Versicherte nicht verpflichtet, eine "weitere" Tätigkeit anzuzeigen, die neben der fortbestehenden "alten" Berufstätigkeit zusätzlich ausgeübt wird. Allerdings sind berufswechselbedingte Gefahrerhöhungen immer anzuzeigen. Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 267/04-36. (jlp/mf)
05.12.2007
Von jlp jlp
Selbständige, die einen Berufswechsel nicht der Krankenversicherung melden, setzten damit den Versicherungsschutz auf's Spiel.