Versicherungsrecht

09.09.1999

Ein Unfall in Sicht der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer beim Aussteigen aus einem Auto mit dem Fuß umknickt, ein heftiges Reißen im Knie verspürt und eine Kniegelenkzerrung davonträgt. Dies jedenfalls dann nicht, wenn weder auf der Straße ein unvorhergesehenes Hindernis noch eine Bodenunebenheit hierfür verantwortlich war (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 4 U 164/96). (jlp)

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