Versicherungsrecht

26.08.1999

Verrutscht bei der Notbremsung eines Sattelzuges die Warenladung und wird dadurch die Bordwand beschädigt, liegt ein nicht ersatzpflichtiger Bremsschaden vor. Schäden dieser Art bewegen sich innerhalb des normalen Betriebsrisikos, das der Eigentümer des Fahrzeugs kalkulierbar in Kauf genommen hat und dem er durch eine bessere Sicherung der Ladung hätte vorbeugen können. Brems- und Betriebsschäden muß der Fahrzeughalter selbst tragen. Gegenüber seiner Fahrzeugversicherung hat er keinen Schadensersatzanspruch (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 10 U 3049/98). (jlp)

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