Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach Elektrogesetz ist wettbewerbswidrig

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

Durch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 19.04.2007, Aktenzeichen: I-20 W 18/07 ist nunmehr geklärt, dass bei einem Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG auch ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin erst am 12.03.2006 einen entsprechenden Registrierungsantrag gestellt. Abwicklungsprobleme im Jahr 2005 auf Grund der Vielzahl der Anträge spielten vorliegend keine Rolle mehr, da die Registrierungsstelle wohl zeitweilig mit sehr langen Bearbeitungszeiten zu kämpfen hatte.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes stellt § 6 Abs. 2 ElektroG eine gesetzliche Vorschrift dar, die im Sinne des UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dies gilt nach Ansicht des OLG schon bereits deshalb, weil die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, Elektrogeräte erst gar nicht in den Verkehr bringen. Neben dieser Tatsache haben rechtstreue Wettbewerber zudem weitere Kosten für die Registrierung, die sich derjenige erspart, der sich nicht der Registrierung unterwirft.

Dieses ist für den Abmahner insofern gut zu erkennen, da alle nach dem 14.08.2005 in Verkehr gebrachten Geräte nach dem 25.03.2006 so gekennzeichnet werden müssen, dass eindeutig zu erkennen ist, welcher Hersteller das Gerät in den Verkehr gebracht hat. Dabei ist unter anderem auch das Symbol des durchgestrichenen Mülleimers anzubringen.

Eine Verpflichtung auf diese Informationen auch im Rahmen eines Internetauftrittes hinzuweisen, gibt es jedoch nicht.

Der Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock, Tel: 0381/44 89 98 0, Fax: 0381/44 89 9822. Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (mf)

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