Tipps für Unternehmen

Verträge für Cloud Computing

23.05.2011
Verträge, die Cloud Computing zum Gegenstand haben, weisen Besonderheiten auf, sagt Thomas Feil.
Beim Cloud Computing empfiehlt sich gerade bei ausländischen Vertragspartnern eine klare Vereinbarung über das geltende Recht.
Beim Cloud Computing empfiehlt sich gerade bei ausländischen Vertragspartnern eine klare Vereinbarung über das geltende Recht.
Foto: sxc.hu

Neben dem herausragenden Thema Datenschutz sind viele andere Bereiche sorgfältig zu regeln, um eine reibungslose Zusammenarbeit zu ermöglichen. Dabei können bei entsprechenden Verträgen durchaus Anleihen bei Outsourcing-Verträgen genommen werden.

Bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern empfiehlt sich eine klare Vereinbarung über das geltende Recht. Andere Rechtsordnungen können Besonderheiten enthalten, die bei Vertragsbeginn nicht endgültig zu übersehen sind, es sei denn, es wird insoweit eine spezialisierte Kanzlei, die die Auswirkungen der ausländischen Rechtsordnung einschätzen kann, bei der Vertragsgestaltung hinzugezogen. Daneben sollte möglichst ein deutscher Gerichtsstand für juristische und gerichtliche Auseinandersetzungen gewählt werden.

Gerade bei ausländischen Vertragspartnern sollte daneben kreativ überlegt werden, welche Eskalations- und Konfliktlösungsmöglichkeiten es geben soll. Häufig ist die gerichtliche Hilfe nicht der richtige Weg. EDV-Gerichtsverfahren dauern häufig Monate und Jahre. Vielfach hat sich dann die eigentliche Krisensituation längst überholt.

Viele Verträge über Cloud-Computing-Leistungen haben einen mietrechtvertraglichen Schwerpunkt. Hier ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Regelungen, die bei fehlenden vertraglichen Vereinbarungen gelten, interessengerecht sind.

Abschließend sollte intensiv geprüft werden, wie das Exit-Management geregelt werden kann. Wenn der Vertrag ausläuft oder beispielsweise durch eine außerordentliche Kündigung beendet wird, ergeben sich viele praktische und organisatorische Fragen. Hier sollte gerade am Beginn des Vertrages sehr viel Mühe verwendet werden, die Regelungen handhabbar im Vertrag niederzuschreiben. (oe)

Der Autor Thomas Feil ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht.

Kontakt:

Tel.: 0511 473906-01, E-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de

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