Vertrag auf dem Prüfstand

03.05.2001

Die Klausel in einem Beratungsvertrag mit einem Steuerberater, dass der Auftraggeber bei einer von ihm ausgesprochenen Kündigung des Beratungsvertrages 50 Prozent der Vergütung zu zahlen hat, die bei Ausführung des gesamten Auftrages angefallen wäre, ist unwirksam. Andernfalls könnte der Steuerpflichtige eines solchen Beratungsvertrages, bei dem auch und gerade das Vertrauen eine besondere Rolle spielt, nur erschwert kündigen. Da der Auftraggeber im Falle einer solchen Regelung unangemessen benachteiligt wird, kann die Vertragsklausel nach dem Allgemeinen Geschäftsbedingungsgesetz (AGBG) keinen Bestand haben (Oberlandesgericht Braunschweig, Az. 7 U 115/98). (jlp)

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