Vertragsrecht

03.04.1999

Wird auf eine rechnungsähnlich aufgemachte "Eintragungsofferte" eines Firmenserviceverlags das ausgewiesene Vertragsentgelt gezahlt, so kommt dadurch ein Vertrag zustande. Ist der Adressat der Eintragungsofferte ein Kaufmann, so sind an einen "Irrtum" besondere Anforderungen zu stellen, weil von einem Kaufmann im Geschäftsverkehr insoweit Erfahrung vorausgesetzt werden kann (Landgericht Neubrandenburg, Aktenzeichen 1 S 236/96). (jlp)

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