Vertragsschluß im Internet - Downloading als Kaufvertrag

03.06.1998

HAMBURG: Das Internet etabliert sich mit rasanter Geschwindigkeit. Viele Anbieter vertreiben ihre Ware online. Vor allem die Softwarehersteller verkaufen ihre Produkte über das World Wide Web. Der Verkauf von Software erfolgt dabei grundsätzlich durch das sogenannte Downloading. Dadurch kann der Erwerber die Software direkt auf seine Festplatte übertragen, ohne einen körperlichen Datenträger zu verwenden.Typische Vertragsart für das Downloading ist der Kaufvertrag. Unproblematisch ist hierbei, daß der Käufer beim Downloading-Verfahren in der Regel nicht das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht an der Software erhalten soll, sondern lediglich die Berechtigung, das Programm für den eigenen Bedarf zu nutzen.

Bei grenzüberschreitenden Verträgen soll deutsches Recht gelten

Das Anbieten der Software stellt nach überwiegender Meinung ein Angebot ad incertas personas dar, da der Erwerber einen unmittelbaren Zugriff auf das Softwarelager des Anbieters hat. Zu dem eigentlichen Vertragsschluß kommt es durch die Annahme des Käufers. Diese erfolgt entweder durch die Betätigung der "Return-Taste" nach Aufforderung oder durch eine Bestätigungseingabe, die schon in dem Wort "ja" bestehen kann.

Falls der Vertrag grenzüberschreitend geschlossen wird, ist darauf zu achten, daß deutsches Recht Anwendung findet. Der jeweilige deutsche Vertragspartner kann so auf den ohnehin für ihn tätigen Anwalt seines Vertrauens Rückgriff nehmen. Vereinbaren die Vertragsparteien im Internet die Geltung eines bestimmten Rechtssystems nicht, so soll das Recht Anwendung finden, zu dem der Sachverhalt nach objektiven Kriterien die engste Verbindung aufweist. Das wiederum richtet sich nach der Vertragspartei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat. Für das Downloading ist das zumeist, die Software zur Verfügung zu stellen, so daß der Sitz des Software-Vertreibers maßgeblich ist.

Online-Verträge: Geltung der AGB

Falls deutsches Recht Vertragsinhalt geworden ist, stellt sich noch die Frage nach der generellen Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie der speziellen Anwendung der Sachmängelhaftung.

Online-Verträge sind in der Regel keine Individualvereinbarungen, sondern werden massenhaft geschlossen. Der Anbieter verwendet daher meist vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB). Er sollte auf jeden Fall darauf achten, daß er auf seiner Homepage deutlich auf diese AGB hinweist. Denn gemäß ñ 2 I AGB-Gesetz ist dieser Hinweis für die Einbeziehung von AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unausweichliche Voraussetzung. Neben diesem Hinweis muß dem Erwerber eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben werden. Diesem ist nur dann genüge getan, wenn der Hersteller seine AGB auf dem Bildschirm abbildet.

Entspricht die durch Downloading übertragene Software nicht den kaufvertraglich geschuldeten Ansprüchen, kommt eine Haftung des Anbieters nach den Gewährleistungsregeln des Kaufrechts in Betracht.

Erforderlich hierbei ist, daß die Ist-Beschaffenheit der Software von

der Soll-Beschaffenheit negativ abweicht.

Kernaussagen über Produkte wollen überlegt sein

Anhaltspunkte für eine solche Überprüfung sind die Werbeaussagen und Prospekte des Herstellers oder eine Kurzbeschreibung. Anbieter von Software sollten sich daher grundsätzlich überlegen, welche Kernaussagen sie über ihre Produkte nach außen hin treffen.

Auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft läßt die Gewährleistung eingreifen. Eine zugesicherte Eigenschaft liegt dann vor, wenn der Wille des Softwarelieferanten, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft zu übernehmen und für die Folgen eines Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen, Vertragsinhalt geworden ist.

Ware muß Werbeaussagen des Herstellers entsprechen

Weist etwa der Hersteller auf die Kompatibilität der Software zu einer Fremdsoftware hin und ist diese tatsächlich nicht gegeben, wird nicht lediglich eine Beschaffenheit beschrieben, sondern eine Eigenschaft zugesichert. Das Fehlen einer solchen zugesicherten Eigenschaft löst sodann die Gewährleistungsrechte aus, auch wenn die Software im übrigen läuft.

*Dr. Stefanie Müller ist Rechtsanwältin der Kanzlei Schubert & Dr. Müller in Hamburg.

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