Vertragsstrafe: Höhe muss dem Verhalten angemessen sein

26.03.2004
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass in einem Arbeitsvertrag grundsätzlich auch Vertragsstrafen festgelegt werden dürfen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Strafe in einem "angemessenem Verhältnis zum sanktionierten Verhalten" stehen muss. Ansonsten werde der bestrafte Vertragspartner nämlich unangemessen benachteiligt.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass in einem Arbeitsvertrag grundsätzlich auch Vertragsstrafen festgelegt werden dürfen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Strafe in einem "angemessenem Verhältnis zum sanktionierten Verhalten" stehen muss. Ansonsten werde der bestrafte Vertragspartner nämlich unangemessen benachteiligt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Einzelunternehmen mit seinem künftigen Arbeitnehmerin vereinbart, dass sie eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts zu zahlen hat, falls sie ihr Arbeitsverhältnis nicht antritt oder vertragswidrig löst. Die Kündigung vor Dienstantritt war ebenfalls ausgeschlossen; in der Probezeit betrug die Kündigungsfrist zwei Wochen. Die Arbeitnehmerin unterschrieb den Vertrag, teilte dem Unternehmen dann aber noch vor Arbeitsantritt mit, dass sie ihre Tätigkeit nicht aufnehmen werde. Das Einzelhandelsunternehmen machte daraufhin die Vertragsstrafe geltend.

Zu Unrecht, wie der Senat befand. Ein ganzes Bruttomonatsgehalt als Vertragsstrafe sei in diesem Fall eindeutig zu hoch, da nach Antritt nur eine Kündigungsfrist von zwei Wochen bestünde. Die Regelung sei damit unwirksam, ein Herabsetzen auf eine geringere Summe nicht möglich. (mf)

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