Stundensätze zu hoch

Vertragswerkstatt – Versicherung zahlt nicht

16.11.2012
Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, darf der Unfallgeschädigte bezüglich der Reparatur grundsätzlich auf eine gleichwertige "freie Fachwerkstatt" verwiesen werden.
Muss ein Unfallauto zur Reparatur, gibt es mit der Versicherung häufig Streit über die Stundensätze.
Muss ein Unfallauto zur Reparatur, gibt es mit der Versicherung häufig Streit über die Stundensätze.
Foto: Panagiotis Kolokythas

Der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, verweist auf eine Mitteilung des Amtsgerichts (AG) München vom 14.09.2012 zu seinem Urteil vom 28.9.2011, Az. 322 C 793/11. Danach darf ein Unfallgeschädigter bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, bezüglich der Reparatur grundsätzlich auf eine gleichwertige "freie Fachwerkstatt" verwiesen werden. Dabei sind ihm vom Unfallverursacher oder der Versicherung aber konkrete Werkstätten zu benennen, die gleichwertige Arbeiten leisten, in zumutbarer Entfernung liegen und bereit sind, die Arbeiten günstiger durchzuführen. Ein Schadensgutachten darf der Geschädigte bei Bagatellschäden nicht einholen. Hier genügt ein Kostenvoranschlag.

Im August 2010 stand eine Münchner Autofahrerin mit ihrem Ford Escort auf dem Parkplatz des Euro Industrieparks. Vor ihr stand ein VW Golf. Plötzlich fuhr dessen Fahrerin rückwärts und beschädigte das Fahrzeug der Münchnerin am Stoßfänger vorne links und am linken vorderen Scheinwerfer. Die Geschädigte holte ein Sachverständigengutachten zu den voraussichtlichen Beseitigungskosten ein. Dessen Kosten in Höhe von 387 Euro sowie die voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von 844 Euro verlangte sie von der Versicherung. Diese zahlte allerdings die Sachverständigenkosten gar nichts und auf die Reparaturkosten nur 176 Euro. Insbesondere die Stundenverrechnungssätze seien hier zu hoch angesetzt. Die Geschädigte hätte nicht zu einer Vertragswerkstatt gehen müssen.

Daraufhin erhob die Unfallgeschädigte Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihr allerdings nur teilweise Recht, so Fischer.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens seien die von der Klägerin geltend gemachten Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt den Reparaturkosten zu Recht zugrunde gelegt worden. Zwar dürfe ein Geschädigter bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre seien, auch auf eine freie Fachwerkstatt verwiesen werden. Dieser dürfe dann aber darlegen, warum eine solcher Verweis nicht zumutbar sei (z.B. weil das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt repariert oder gewartet worden sei, weil die andere Werkstatt nicht gleichwertig arbeiten könne, zu weit entfernt oder aus anderen Gründen unzumutbar sei).

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