Vertrauen muss da sein

17.05.2001

Hat ein Handelsvertreter durch sein Verhalten die Vertrauensgrundlage für das Vertragsverhältnis schwer und nachhaltig erschüttert, ist eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung jedenfalls dann wirksam, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses so gravierend ist, dass eine Billigung des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen beziehungsweise die Vertrauensbasis so erschüttert ist, dass sie durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann (Oberlandesgericht Köln, Az.: 19 U 86/00). (jlp)

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