Umweltbundesamt droht Bußgeld an

Vertrieb von Elektronikgeräten und Batterien ohne Registrierung

31.05.2013
Den Vertreibern von Elektro- und Elektronikgeräten sowie von Batterien oder Akkus treffen eine Vielzahl von Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten. Johannes Richard stellt sie vor.

Den Vertreibern von Elektro- und Elektronikgeräten sowie von Batterien oder Akkus treffen eine Vielzahl von Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten.

Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten nach Elektrogesetz

Beim Angebot von Gerätegruppen, die sich aus § 2 Absatz 1 Elektrogesetz ergeben, besteht eine Anmelde- und Kennzeichnungspflicht für den Hersteller.

Hersteller ist derjenige,

der auch im Wege des Fernabsatzes (Internethandel) Elektrogeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr bringt

oder

Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen in der Bundesrepublik Deutschland weiterverkauft

oder

Elektrogeräte erstmals in die Bundesrepublik Deutschland einführt und in den Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.

Die Hersteller-Definition geht gemäß § 2 Absatz 12 Elektrogesetz jedoch sehr viel weiter: Hersteller im Rechtssinne ist auch der Vertreiber eines Gerätes. Dies ist derjenige, der neue Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller (mit allen sich daraus ergebenden Pflichten), soweit er vorsätzlich oder auch nur fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Von der Anmeldepflicht und der Kennzeichnungspflicht nach dem Elektrogesetz ist somit unter dem Strich eigentlich jeder betroffen. Vereinfacht gesagt muss im Rahmen der Lieferkette einer ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR, die für die Registrierung zuständig ist, gemeldet sein.

Dies hat zur Folge, dass jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte aus dem Ausland importiert und in Deutschland in den Verkehr bringt, eine entsprechende Anmeldung bei der Stiftung EAR gewährleisten muss. Dies gilt nicht nur für Importe aus Asien, sondern auch für Importe aus einem Staat der Europäischen Union. Gerade dieser Umstand wird häufig übersehen, da viele Internethändler ihre Waren von Händlern aus einem anderen EU-Staat beziehen. In diesem Fall ist eine eigene Anmeldung bei der Stiftung EAR verpflichtend.

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