Vertriebsverbote beim Angebot von Markenartikeln bei eBay - wirksam?

21.04.2008
Rechtsanwalt Johannes Richard über zwei Urteile, die sich mit dem Vertriebsverbot von Markenartikeln befassen.

Der Verkauf von Markenartikeln bei eBay ist für Markeninhaber ein besonderes Ärgernis. Neben einer zum Teil lieblosen Darstellung von hochwertigen Produkten ist es in erster Linie der Preis, der über eBay kaputtgemacht wird. Dass sich eBay-Händler nicht ansatzweise an die unverbindliche Preisempfehlung halten (diese heißt nicht umsonst unverbindlich!) ist eine Sache, auf der anderen Seite sind die Kalkulationsmöglichkeiten bei eBay-Händlern, die kein Ladengeschäft haben, eine ganz andere. Letztlich schaut der stationäre Fachhandel in die Röhre, die Markenhersteller selbst befürchten eine Entwertung Ihrer Produkte.

Vertriebsverbote wirksam?

Insofern ist es im Interesse der Markenhersteller, den Vertrieb von Produkten bei eBay zu untersagen.

Für Aufsehen sorgen zwei Entscheidungen, zum einen des Landgerichtes Berlin und zum anderen des Landgerichtes Mannheim, die sich mit einem Vertriebsverbot des Schulranzen-Herstellers Sternjakob beschäftigen. Sternjakob bietet Schulranzen der Marke Scout an.

Der Entscheidungsinhalt der beiden Urteile könnte unterschiedlicher nicht sein. Während das Landgericht Berlin mit Urteil vom 24.07.2007, Az.: 60 U 412/07 annimmt, dass ein entsprechendes Betriebsverbot bei eBay gegen das Kartellrecht verstößt, sieht das Landgericht Mannheim in seiner Entscheidung vom 14.03.2008, Az.: 7 O 263/07 genau das Gegenteil als gegeben an. Entsprechende Vertriebsverbote würden nicht gegen das Kartellrecht verstoßen.

Hintergrund beider Entscheidungen ist ein Vertrag zwischen dem Markenhersteller und dem eBay-Händler als sogenannter zugelassener Vertriebspartner. In diesem Vertrag wird u. a. geregelt, wie der Vertrieb über das Einzelhandelsgeschäft zu erfolgen hat. Es heißt zudem in der Vereinbarung: "Der Verkauf über eBay und vergleichbare Auktionsformate im Internet genügt nach dem derzeitigen Stand der Ausgestaltung dieser Formate nicht den obigen Kriterien und ist daher nicht gestattet."

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