Vertriebsverbote beim Angebot von Markenartikeln bei eBay - wirksam?

21.04.2008

Während das Landgericht Berlin diese Vereinbarung wegen Verstoß gegen das Kartellrecht als unwirksam ansah, nimmt das Landgericht Mannheim an, dass die Vereinbarung wirksam ist und nicht gegen das Kartellrecht verstößt. Ausführungen zu den kartellrechtlichen Begründungen der Gerichte ersparen wir uns an dieser Stelle. Wesentlicher Punkt ist eigentlich ein anderer:

Erschöpft?

Grundsätzlich gilt beim Verkauf von Markenartikeln § 24 Abs. 1 MarkG. Dieser besagt, dass Produkte, die von einem Markenhersteller mit seiner Zustimmung innerhalb der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurden, durch Händler auch innerhalb der Europäischen Union weiterverkauft werden dürfen. Dieser sogenannte Erschöpfungsgrundsatz ist bspw. verletzt und ein Vertrieb markenrechtswidrig, wenn Produkte außerhalb der Europäischen Union importiert werden. Es handelt sich dabei dann um sogenannte Parallelimporte, die illegal sind. Dieser Grundsatz des Markenrechtes kann nur durch sogenannte selektive Vertriebssysteme oder Einzelvereinbarungen durchbrochen werden. In beiden Fällen, die durch das Landgericht Berlin und durch das Landgericht Mannheim beurteilt wurden, hatten die eBay-Händler einen Vertriebsvertrag mit dem Markenhersteller geschlossen. Ob eine entsprechende Vertriebsbeschränkung, die bei einer beherrschenden Marktstellung des Markeninhabers unwirksam sein kann, wirksam ist oder nicht, müssen letztlich die Obergerichte oder der Bundesgerichtshof entscheiden.

Vertrag?

Wesentlich ist nach unserer Auffassung, dass ein Vertriebsverbot nur dann wirksam sein kann, wenn es zwischen dem eBay-Händler und seinem Großhändler oder dem Markenhersteller direkt vereinbart wurde. eBay-Händler, die somit keine vertragliche Bindung zu einem Markenhersteller haben sondern die Produkte bspw. über einen Großhandel beziehen, der ihnen keine Vertriebseinschränkungen auferlegt, sind nach unserer Auffassung beim Verkauf von Markenprodukten bei eBay somit nicht betroffen.

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