Die beiden Urteile betreffen die folgenden Sachverhalte:
1. Steuererklärung als Verzicht auf Kleinunternehmerregelung
Auch ein Unternehmer, der die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht nutzt, muss eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben, damit das Finanzamt prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung wirklich erfüllt sind. Dabei ist aber Vorsicht geboten, denn wenn die Umsatzsteuer in der Steuererklärung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts berechnet wird, gilt das grundsätzlich als Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. Diese implizite Verzichtserklärung bindet den Unternehmer dann für fünf Kalenderjahre, sobald die Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden ist. Zwar meint der Bundesfinanzhof, dass das Finanzamt in Zweifelsfällen den Unternehmer fragen muss, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. Allerdings sollten sich Kleinunternehmer nicht auf eine Rückfrage des Finanzamts allein verlassen und sicher gehen, dass sie in der Steuererklärung die Felder zur Kleinunternehmerregelung ausgefüllt haben.
2. Teilweiser Verzicht auf Kleinunternehmerregelung unwirksam
Wer auf die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht verzichten will, muss den Verzicht für das gesamte Unternehmen erklären. Nur für einen Unternehmensteil ist der Verzicht nicht möglich. Ein Kleinunternehmer kann daher mit einer nur für einen Unternehmensteil erstellten Umsatzsteuererklärung auch nicht rechtswirksam auf die Anwendung der Regelung verzichten. Das Finanzamt, das in diesem Fall einen kompletten Verzicht unterstellt hatte, musste sich vom Bundesfinanzhof erklären lassen, dass in diesem Fall keine wirksame Verzichtserklärung vorliegt und damit die Kleinunternehmerregelung insgesamt weiter zur Anwendung kommt.
Quelle und weitere Informationen: www.wwkn.de
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